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Antrag
Bitte stellen Sie den Anerkennungsantrag bereits gleichzeitig mit dem Antrag auf Akkreditierung. Akkreditierungsbescheid und Urkunde können nachgereicht werden, sobald sie vorliegen. Auf diese Weise kann ein rechtzeitiger Abgleich erfolgen und die DAkkS GmbH im relevanten Akkreditierungsbereich die Anerkennungseignung gewährleisten, durch
1.) den Einsatz entsprechend qualifizierter Begutachter/innen,
2.) die Berücksichtigung sektoraler Fachkriterien bei der Begutachtung,
3.) eine Akkreditierungsentscheidung im Gremium gemäß § 10 AkkStelleG und
4.) Sicherstellung des Einvernehmens der AKS nach §4 AkkStelleG.
Andernfalls - bei einer Akkreditierung ohne diese Voraussetzungen - muss die Anerkennungseignung mit relativ hohem Aufwand nachgeholt werden. Eine qualifizierte Nachbegehung der DAkkS GmbH und die Ausstellung einer Teilurkunde mit Berücksichtigung von § 10 und § 4 AkkStelleG verursacht zusätzliche Kosten.
Anerkennungsunterlagen und -formulare: