Staatliche Anerkennungsstelle
im geregelten Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes
Für die Befugnis zur Aufgabenwahrnehmung im geregelten Bereich des
gesundheitlichen Verbraucherschutzes gemäß Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch benötigen
Konformitätsbewertungsstellen (Laboratorien und Inspektionsstellen) eine
entsprechende Anerkennung.
Die Anerkennung erfolgt auf Antrag unter Vergabe einer Kenn-Nummer und der
Listung im regelmäßig aktualisierten AKS-Verzeichnis der anerkannten Stellen:
[Ø AKS-Verzeichnis nach Kenn-Nummer]
[Ø AKS-Verzeichnis nach Alphabet]
Zuständige Behörde für die
Anerkennungsaufgaben der ehemaligen Akkreditierungsstelle
AKS Hannover
bleibt das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft,
Verbraucherschutz und Landesentwicklung, in das die Anerkennungsstelle AKS eingebunden ist.
Warum Anerkennung?
Früher beinhaltete die staatliche Akkreditierung der AKS Hannover auch die
staatliche Anerkennung. Mit dem Wirksamwerden des
Akkreditierungsstellengesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2625) ging in
Deutschland ab 2010 die Zuständigkeit für Akkreditierungen auf die DAkkS -
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (à www.dakks.de) über. In dem jetzt
zweistufigen Verfahren satteln die AKS-Anerkennungen auf
anerkennungsgeeigneten Akkreditierungen der DAkkS GmbH auf.
Private Laboratorien benötigen die Anerkennung für ihre
Gegenprobensachverständigen gemäß § 2 Gegenproben-Verordnung (BGBl. I 2009,
S. 2852) oder für die Annahme einzelner Untersuchungsaufträge gem. § 5 (1).
Auch für die Option, Untersuchungen für Behörden der amtlichen Lebensmittel- und
Futtermittelüberwachung übernehmen zu können, benötigen sie die Anerkennung
gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
.
Amtlichen Laboratorien (einschließlich Referenzlaboratorien) dient die Anerkennung
der Erfüllung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit § 4 AVV RÜb
(GMBl. 2008, S. 426).