Staatliche Anerkennungsstelle
im geregelten Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes

Für die Befugnis zur Aufgabenwahrnehmung im geregelten Bereich des

gesundheitlichen Verbraucherschutzes gemäß Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch benötigen

Konformitätsbewertungsstellen (Laboratorien und Inspektionsstellen) eine

entsprechende Anerkennung.

 

Die Anerkennung erfolgt auf Antrag unter Vergabe einer Kenn-Nummer und der

Listung im regelmäßig aktualisierten AKS-Verzeichnis der anerkannten Stellen:

 

[Ø AKS-Verzeichnis nach Kenn-Nummer]

[Ø AKS-Verzeichnis nach Alphabet]

 

Zuständige Behörde für die Anerkennungsaufgaben der ehemaligen Akkreditierungsstelle
AKS Hannover bleibt das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft,
Verbraucherschutz und Landesentwicklung, in das die Anerkennungsstelle AKS eingebunden ist.

 

 

Warum Anerkennung?

 

Früher beinhaltete die staatliche Akkreditierung der AKS Hannover auch die

staatliche Anerkennung. Mit dem Wirksamwerden des

Akkreditierungsstellengesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2625) ging in

Deutschland ab 2010 die Zuständigkeit für Akkreditierungen auf die DAkkS -

Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (à www.dakks.de) über. In dem jetzt

zweistufigen Verfahren satteln die AKS-Anerkennungen auf

anerkennungsgeeigneten Akkreditierungen der DAkkS GmbH auf.

 

Private Laboratorien benötigen die Anerkennung für ihre

Gegenprobensachverständigen gemäß § 2 Gegenproben-Verordnung (BGBl. I 2009,

S. 2852) oder für die Annahme einzelner Untersuchungsaufträge gem. § 5 (1).

Auch für die Option, Untersuchungen für Behörden der amtlichen Lebensmittel- und

Futtermittelüberwachung übernehmen zu können, benötigen sie die Anerkennung

gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

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Amtlichen Laboratorien (einschließlich Referenzlaboratorien) dient die Anerkennung

der Erfüllung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit § 4 AVV RÜb

(GMBl. 2008, S. 426).